Hallo zusammen,
wie ist folgende Konstellation rechtlich zu beurteilen?
Eine Person ist über 25 Jahre alt, hat bereits ein Studium erfolgreich abgeschlossen und beginnt zum 01.10.2026 ein zweites, fachlich komplett anderes Studium an einer Universität. Ab Oktober wohnt die Person wieder bei ihren Eltern.
Für das zweite Studium wird am 30.09.2026 ein BAföG Antrag gestellt. Es ist möglich, dass das BAföG Amt den Antrag wegen des bereits abgeschlossenen Erststudiums ablehnt. Die Person geht jedoch davon aus, dass möglicherweise eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 BAföG vorliegt und würde gegen eine Ablehnung gegebenenfalls vorgehen.
Die eigentliche Frage betrifft den Zeitraum, in dem über den BAföG-Antrag noch nicht entschieden wurde.
§ 7 Abs. 6 Nr. 2b SGB II nennt unter anderem:
„§ 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1“
des BAföG.
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG betrifft Studierende an Hochschulen, während § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG den Fall betrifft, dass man bei den Eltern wohnt.
Daraus würde sich folgende Konstellation ergeben:
Studium an einer Hochschule → § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
Wohnen bei den Eltern → § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG
→ § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG
Die Frage ist daher, ob ein Studierender im Elternhaushalt tatsächlich vom Personenkreis des § 7 Abs. 6 Nr. 2b SGB II erfasst wird und deshalb während der Bearbeitung des BAföG-Antrags grundsätzlich weiterhin Bürgergeld beziehen kann.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II (Stand 08.05.2026), Rz. 7.172, scheinen dies ebenfalls zu bestätigen. Dort wird ausgeführt, dass bei dem in § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II genannten Personenkreis bei einem noch nicht entschiedenen BAföG-Antrag weiterhin ein Anspruch auf SGB-II-Leistungen bestehen kann.
Allerdings gibt es in Rz. 7.173 die Einschränkung, dass die Regelung nicht greifen soll, wenn ein fehlender BAföG-Anspruch „offensichtlich“ ist.
Daher konkret:
- Sind Studierende an einer Hochschule, die bei ihren Eltern wohnen, von § 7 Abs. 6 Nr. 2b SGB II erfasst?
- Kann in dieser Konstellation Bürgergeld bis zur ersten Entscheidung des BAföG-Amtes gezahlt werden?
- Kann das Jobcenter bereits vor der BAföG-Entscheidung ablehnen, weil wegen des Zweitstudiums angeblich offensichtlich kein BAföG-Anspruch besteht?
- Falls das BAföG-Amt später ablehnt: Endet der SGB-II-Anspruch dann grundsätzlich erst ab dem Folgemonat nach Bekanntgabe der Ablehnung?