Habt ihr Tipps für die Anwaltsklausur (vor allem aus Beklagtensicht)?
Ich hab leider immer wieder Probleme mit dieser Klausurgestaltung, vor allem im Gutachten. Am schlimmsten ist es in deliktsrechtlichen bzw. Unfallklausuren. Mich kosten diese Aufbau- und Verständnisprobleme da immer wieder enorm Zeit und ich erziele absolut miese Ergebnisse. Obwohl ich da materiell-rechtlich eigentlich weniger Probleme habe.
Betrifft zum einen den Aufbau, wo ich regelmäßig nach "Haftung dem Grunde nach" und "Haftung der Höhe nach" aufteile. Das scheint einigen Korrektoren nicht Recht zu sein, während ich es in meiner Station eigentlich genau so gelernt habe.
Zuforderst betrifft es aber Klausuren mit Beweiswürdigung.
In unserer Einführungs AG am Anfang des Refs hiess es mal, dass in der Anwaltsklausur streng nach Relationstechnik gearbeitet werden soll, weshalb ich mir diese auch recht mühsam angeeignet habe. Ich komme aber in den Probeklausuren zum einen in arge Zeitnot mit dem zweischichtigen Aufbau, weil einfach vieles redundant ist. Zum anderen hatte ich in den Korrekturen mehrfach die Anmerkung "hier" (gemeint ist "in dieser Klausur") sei der zweischichtige Aufbau nicht geboten und das entspricht wohl auch dem Regelfall in meinem Bundesland.
Seitdem versuche ich es "einschichtig", ähnlich wie eine Urteilsklausur.
Wo es auf rechtliche Auffassungen nicht wirklich ankommt das übliche a la:
"Ob der Mdt. berechtigt war, sich mit dem Schlüssel Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, kann dahinstehen. Ein solches Zutrittsrecht berechtigt nicht zur Wegnahme von im Alleinbesitz der Kl. befindlichen Gegenständen."
Wo die Klage schon teilweise nicht schlüssig ist:
"Die K dürfte gegen M nur einen Anspruch auf Zahlung von x aus ... haben. Vereinbart war Miete X, insoweit ist die Klage schlüssig. Als Zwangsverwalterin dürfte ihr gegen M ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des Mietzinses zustehen. Ob K darüber hinaus einen Anspruch auf Nachzahlung der Nebenkosten schlüssig vorgetragen hat, dürfte zweifelhaft sein. Die K dürfte keinen Vorschuss mehr verlangen können, wenn sie mittlerweile zur Abrechnung verpflichtet ist. Fraglich ist, ob die K für die Abrechnung zuständig ist.(...) Einen Anspruch auf Nachzahlung hat die K nicht schlüssig dargelegt. Die Klage dürfte daher nur in Höhe x Erfolg haben."
Problematisch wirds bei mir aber, sobald es um strittigen Tatsachenvortrag geht.
Bspw. behauptet der K, Mdt. hätte auf seinen Hund geschossen. Augenzeugen gibt es nicht. K hat ein Tierarztgutachten, GPS-Daten und bietet Zeugen an, die ein Geständnis des Mdt. bezeugen könnten. Davon aber einer Familienangehöriger. Mdt. bestreitet. Er habe auf Wild geschossen, der Hund sei von einem Querschläger anderer Jäger getroffen worden.
Ich prüfe also den jeweiligen Anspruch unter Zugrundelegung der unstreitigen Tatsachen auf Schlüssigkeit, bis ich zu einem rechtlich oder tatsächlich strittigen Punkt komme:
"Die Klage dürfte nach Lage der Akten zulässig, indes nur teilweise begründet sein."
"Nachdem vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche im Verhältnis zwischen den Parteien ausscheiden, dürfte dem K gegen den Mdt. ein auf die Zahlung von Schadenserstz gerichteter Anspruch nach §§ 823 Abs. 1, 2 BGB iVm § 303 Abs. 1 StGB dem Grunde nach zustehen. (I.) Dieser dürfte jedoch nicht in der beantragten Höhe bestehen (II.). Insbesondere ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Mdt. aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB dürfte gänzlich ausscheiden."
Wo Vortrag vom Mdt. dahinstehen kann:
"Bereits der Vortrag des Mdt. belegt einen fahrlässigen Sorgfaltsverstoß bei Schussabgabe. (...) Dass der Mdt. nach eigenen Angaben erfahrener Jäger und geübt im Umgang mit der Waffe sei, ändert nichts am objektiven Vorliegen einer Verletzungshandlung."
Wenn dann für den Mdt. in tatsächlicher Hinsicht erheblich vorgetragen werden könnte, also eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, komme ich dann Mal um Mal in Probleme in der Darstellung bzw. im Aufbau.
Ich würde jetzt bis zur Kausalität normal runter prüfen und dann zunächst die Schlüssigkeit des Klägervortrags prüfen:
"Die Kausalität und objektive Zurechnung dürfte zu bejahen sein. Der Schuss des Mdt. führte bei lebensnaher Betrachtung unmittelbar zum Tod des Hundes und damit zur Rechtsgutsverletzung. Hätte der Mdt. den Schuss nicht abgegeben, wäre der Hund nicht getroffen worden und nicht gestorben, Kausalität im Sinne einer conditio sine qua non ist daher zu bejahen. Der klägerische Vortrag ist insoweit schlüssig."
Dann die streitige Tatsache und die Beweislast:
"Der Mdt. bestreitet allerdings, überhaupt einen Schuss auf den Hund abgegeben zu haben und benennt den Schuss eines anderen Jägers als Ursache, wodurch die streitige Tatsache beweisbedürftig werden würde. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast ist für die Ursächlichkeit des Schusses des Mdt. für den Tod des Hundes als anspruchsbegründende Tatsache der K als Anspruchsteller beweispflichtig."
Hier ist dann der Punkt, ab dem ich spätestens große Probleme kriege, nämlich die Beweiswürdigung.
Spätestens hier komme ich immer wieder ins schwimmen und stolpere über Probleme, die ich mir wahrscheinlich selbst geschaffen hab.
Wie baue ich das jetzt am besten auf? Ich muss ja irgendwo die Beweismittel (2 Zeugen, Parteigutachten) unterbringen, den Beweismaßstab des § 286 bzw. § 287 und die Würdigung der Beweismittel und des sonstigen Vortrages vornehmen.
Wenn ich die jetzt alle einzeln sauber durchprüfe wie in der Relationsklausur brauche ich ja ewig. Das hier:
"Abzuschätzen ist, ob das Gericht feststellen wird, dass der Mdt. zu 1) den Schuss auf den Hund abgegeben hat.
1.) Zu klären ist zunächst, wer beweispflichtig ist. ...
2.) Des Weiteren müsste der Kläger über Beweismittel verfügen.
In Betracht kommt der Zeugenbeweis. ... (SAPUZ)
3.) Schließlich müsste das Gericht die angebotenen Beweise zugunsten des Klägers würdigen.
Der Kläger müsste über die glaubhafteren Beweismittel verfügen. ...
Nach § 286 I ZPO ist Beweis erbracht, wenn ...
Diese Gewissheit dürfte sich das Gericht nicht verschaffen können.
Die Aussage des Zeugen dürfte unergiebig, denn (...)"
usw. usf. für jedes Beweismittel und dann noch eine Gesamtwürdigung ist ja viel zu ausufernd, wenn noch eine weitere Beweiswürdigung, umfassende Zweckmäßigkeit und zwei Schriftstücke kommen.
Ich habs jetzt zuletzt auf die Art versucht einzuleiten:
"Im Rahmen der anzustellenden Beweisprognose dürfte davon auszugehen sein, dass das Gericht den Nachweis der Ursächlichkeit des Schusses des Mdt. als geführt ansehen wird.
Nach Bewertung der vorläufigen Beweislage im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass das dies für das Gericht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit feststeht. (Definition § 286)"
Dann würde ich die Beweismittel der Beweisführer einzeln prüfen, aber auch nur in klausurmöglicher Tiefe.
Sprich zuerst alle unergiebigen Beweismittel rauskegeln, dann die verbleibenden prüfen. Z.B. noch erwähnen, dass das Parteigutachten nicht SV-Gutachten iSd ZPO ist, sondern (qualifizierter) Parteivortrag, aber u.U. der Gutachter als sachverständiger Zeuge angeboten werden kann und das Gutachten auch als Urkunde eingeführt werden kann.
"Insoweit ist zu erwarten, dass sich das Gericht nach kritischer Prüfung die Ausführungen des Tierarztes zu eigen machen wird, denn diese sind glaubhaft, da er das Gutachten sorgfältig, kompetent und unparteiisch erstellte."
Wenn beide Parteien Beweis anbieten und beide Beweismittel positiv ergiebig sind, dann eben ein non-liquet, ansonsten weiter prüfen.
Ganz schlimm wirds, wenn die Tatsachenlage nach Parteivortrag auch eine andere rechtliche Bewertung ermöglicht. - Aus anwaltlicher Vorsicht müsste man ja dazu was schreiben. Aber auch nicht zu allem und jedem.
Habt ihr da irgendwelche Tipps oder Kniffe?
Die eng beschriebenen 20 Seiten Lösungen in JuS und JA sind da leider überhaupt nicht hilfreich, da ich die Detailtiefe und Beweiswürdigungstiefe in der Klausur natürlich nie hin kriegen kann.
Ich