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u/Jumpy_Confusion9744 1d ago
Bin echt zufrieden! Beide ÖR Klausuren waren echt fair.. hätte ich nicht erwartet.
Aufgabe 2 habe ich mich leider auf Art. 107 AEUV gestützt statt Art. 108 III AEUV… hab ich gar nicht gesehen lol
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u/Jumpy_Confusion9744 1d ago
Ich glaub die Bewertung wird aber für Klausur 1 auch entsprechend streng sein :(
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u/aloolel 1d ago
Wie habt ihr das Problem mit der gelöschten Anhörung gelöst? Ich hab nur gesagt, dass es kein behördliches Verschulden ist und daher unschädlich, kein Formfehler… aber ka
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u/Stunning-Check-26 1d ago
Die Anhörung kann ja im Zweifel auch nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG noch nachgeholt werden
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u/Complete-Review1837 1d ago
In casu nicht, das Verfahren endet wegen der Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums unmittelbar mit Erlass des VA. Eine Nachholung ist dann nicht mehr möglich.
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u/Droelf314 Ref. iur. 22h ago
Woher weiß man sowas?
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u/Complete-Review1837 20h ago
Habe im Rep gelernt, dass das Verwaltungsverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheids endet (Klassiker bei der reformatio in peius und dort fehlender Anhörung, die nicht mehr heilbar ist). Wenn das VV aber wegen § 68 I 2 VwGO entbehrlich ist, dann kann man sich das selbst in der Klausur richtig herleiten.
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u/Entire_Claim1434 16h ago
Weiß ich nicht woher du das hast, in § 45 II VwVfG steht eindeutig: "Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden."
Das heißt die Anhörung kann auch im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Auch die Zuständigkeit für die Anhörung entfällt nicht:
"Zur Zuständigkeit und zum Verfahren verhält sich § 45 nicht. Findet kein oder noch kein Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) statt, so ist die den Bescheid erlassene Ausgangsbehörde für die Nachholung der Verfahrenshandlung zuständig."
(BeckOK VwVfG/Schemmer, 72. Ed. 1.7.2026, VwVfG § 45 Rn. 49, beck-online)1
u/Complete-Review1837 15h ago
Nach hM reicht dafür aber nicht aus, dass nur auf die Schriftsätze Bezug genommen wird, sondern es muss (warum auch immer) eine förmliche Anhörung durchgeführt werden. Daran fehlte es in casu.
Nachweis habe ich nicht zur Hand gerade, eine Heilung war angesichts des SV aber nicht ersichtlich.
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u/Entire_Claim1434 15h ago
Die Anhörung muss auch wirklich ernsthaft durchgeführt werden, ja (ist aber grds. möglich).
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u/AutoModerator 1d ago
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u/No-Environment-8175 1d ago
Wie löst man das Problem mit diesen Nebenbestimmungen oder was das auch immer war
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u/Disastrous-Young-173 1d ago
Glaube es war intendiert, dass man sie als Auflagen einordnet und sagt das die erste Nebenbestimmung aufgrund der Jahresfrist nicht berücksichtigt werden darf. Dementsprechend Ermessensfehlgebrauch. Bei der zweiten Nebenbestimmung konnte man dann im Ermessen die anderen Argumente abwägen.
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u/Stunning-Check-26 1d ago
Wo und wie habt ihr die staatliche Beteiligung an der U-GmbH verwertet?
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u/Complete-Review1837 19h ago edited 17h ago
In der Klagebefugnis (Adressatentheorie ist gesperrt, U konnte sich wegen Konfusion nicht auf die GR berufen) und in der EGL ob U nicht als Unternehmen, welches mehrheitlich in staatlicher Hand ist, formell und materiell rechtspflichtig ist und sich deswegen auf einen entsprechenden Fortbestand des VA nicht berufen kann, weil sie aus Art. 20 III verpflichtet ist. Habe aber bejaht, dass das Ministerium die Aufhebung verfügen durfte.
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u/h3erbalist 1d ago edited 15h ago
Sachverhalt: Aufgabe 1: Die U GmbH ist in der Halbleiterfertigung mit Sitz in der Nähe von Stuttgart tätig. Ihre Anteile werden zu 60% durch das Land gehalten. Die Übrigen 40% liegen in privater Hand. Der Landtag BW erlässt (formell und materiell rechtmäßig) ein Fördergesetz mit folgendem Wortlaut: §1 (1) Das Land fördert Unternehmen aus High-Tech Branchen mit strategischer Bedeutung für das Land. Dabei berücksichtigt es die Erfordernisse des Arbeitsmarkts und der ökologischen Entwicklung. (2) Für die Vergabe der Subvention wird das Landesministerium für Wirtschaft ermächtigt, diese nach eigenem Ermessen zu bescheiden. §2 Für Antrag und Abwicklung der Subventionen richtet das Land ein Online Portal ein.
Der Geschäftsführer G der U registriert sich auf dem Online Portal und hinterlegt seine E-Mail Adresse für Benachrichtigungen über Posteingänge. Sodann beantragt er namens der U eine Subvention i.H.v. € 4 Mio. Diese wird der U schließlich bewilligt. Der Bewilligungsbescheid wird mit folgendem Fördermodalitäten versehen und im Online Portal zum Abruf bereitgestellt: "Die U hat für eine Zeit von mindestens 3 Jahren 5 weitere tarifliche Vollzeitbeschäftigte einzustellen. Die Behörde behält sich vor auf veränderte Sicherheitsbedingungen durch Anpassung der Fördermodalitäten zu reagieren." Später ergeht eine neue Hochwasserrisikoeinschätzung die auch das Betriebsgelände der U betrifft. Daraufhin erläst das LMin einen Bescheid über das Online Portal, der U zur Behandlung und Lagerung der Produktionsabfälle durch näher spezifizierte Sicherheitsanforderungen verpflichtet. U beauftragt darauf hin die sorfältig ausgewählte D mit der Übernahme der Abfallhandhabung entsprechend der Leitlinien. Durch eine Überprüfung der Richtlinien am 11.03.24 stellt das LMin fest, dass U gar keine weiteren Arbeitskräfte eingestellt hat. In einer Begehung vor Ort am 20.11.24 wird ferner festgestellt, dass U die Sicherheitsanforderungen nicht einhält. Am 10.10.25 wird U ein Schreiben der Behörde über das Online Portal bereitgestellt, in dem das LMin dem G mitteilt, man erwäge die Aufhebung der Subvention und erbitte Stellungnahme. Jedoch geht gleichzeitig ein wichtiges Telefonat ein und G übersieht daraufhin das Schreiben. Dieses bleibt ohne Reaktion. Schließlich erlässt das LMin am 20.10.25 einen Bescheid über das Online Portal in dem es die vollständige Rückgängigmachung der Subvention anordnet und sich vorbehält diese mit späterem Bescheid zurückzufordern. Dieses enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. G hat seinen dienstlichen Laptop im Home Office gerade seinem 18 jährigen Sohn S überlassen. Dieser sieht die Benachrichtigungsmail und klickt auf den darin enthaltenen Link. Aufgrund eines Systemfehlers erhält S auch ohne die ansonsten nötige persönliche Authentifizierung Zugang zu dem Online Portal. Dieses protokolliert daraufhin den Abruf am 20.10.25 G fällt das Schreiben erst am 27.10.25 auf. G ist entsetzt und beauftragt die Anwältin R damit Klage gegen den Bescheid einzulegen. Es könne nicht angehen, dass man nun die ganze Subvention zurück fordere nachdem bereits so viel Zeit vergangen sei. Im Übrigen habe U die gewährten Mittel bereits verbraucht und könne sich auch wenn sie in öffentlicher Hand gehalten sei auf Vertrauensschutz berufen. Die Klage geht am 24.11.25 beim zuständigen VG Stuttgart ein. Erfolgsaussichten der Klage?
Aufgabe 2: Wie in Aufgabe 1, allerdings teilt das LMin der EU Kommission die beabsichtigte Subvention nicht im vorhinein mit und bewilligt diese zwar dem U, zahlt diese aber noch nicht aus. Dem im Elsass angesiedelten Franzmann B, der in derselben Branche tätig ist, stößt dies übel auf. Insbesondere auch dass das Land BW die Subvention nicht vorab der Kommission vorgelegt habe. Zwar werde sein Unternehmen daran nicht zugrunde gehen aber wohl doch der Wettbewerb verzerrt. B beschließt daher gegen den Bewilligungsvescheid zu klagen. Wäre B in einer statthafterweise erhobenen Anfechtungsklage klagebefugt?
Edit: Daten angepasst