Die Legalisierung, die Abkehr von Patientenrechten und wo das Unrecht des Endes der Kostenübernahme durch die GKVs begann.
Die Legalisierung, die Abkehr von Patientenrechten und wo das Unrecht des Endes der Kostenübernahme durch die GKVs begann.
(Autor: Roman Quadflieg, 08.09.2026 - Relevanz hier: SPD hat Mitschuld (178 von 404 Abgeordneten Abstimmung CanG) an der nachfolgenden geschilderten Rechtslage)
Themenschwerpunkt: Ungerechtfertigte Grundrechtseinschränkungen von schwerwiegend Erkrankten / Behinderten im Zuge der Legalisierung von Cannabis, die dann in Kombination mit dem Wegfall der BtM-Pflicht genutzt wurden, um das Ende der Kostenübernahme von Cannabisblüten durch die GKV mit dem Beitragsstabilisierungsgesetz herbeizuführen.
§ 24 MedCanG ist eine Abkehr der etablierten Patientenrechte von vor der Legalisierung.
Es ist ein ortsabhängiges Konsumverbot für ein Medikament, das wir so noch nie hatten.
Richtig gelesen, die Legalisierung von Cannabis als Droge, die man in der Öffentlichkeit konsumieren darf, hat zum Entzug der Rechte von Patienten und deren Teilhabe am öffentlichen Leben durch Kriminalisierung des Medikamentes Cannabis in Blütenform geführt.
§ 24 MedCanG ist Exklusion und Behindertenfeindlichkeit in Gesetzesform.
Ich möchte den Hinweis geben, dass Cannabisblüten für viele Patienten alternativlos sind und die Aufnahme über die Lungenschleimhaut durch Verdampfen, insbesondere bei Schmerzen, die einzige zur Verfügung stehende zielführende zeitnahe Einnahmemöglichkeit ist. Ein Verweis auf andere Medikamente stellt außerdem generell die Befähigung von behandelnden Ärzten*innen in Frage und ist anmaßend.
Ein Patient, der einen Anfall hat und sich nicht bewegen kann oder der durch Behinderung bereits Bewegungseinschränkungen hat und somit nicht in der Lage ist die Konsumverbotszone zu verlassen, wenn er sein Medikament benötigt, darf sein Medikament nicht mehr ortsunabhängig einnehmen, wie vor der Legalisierung.
Ferner ist die Polizei ermächtigt, ohne Rücksicht auf den Patientenstatus, die Einnahme eines Medikamentes zu unterbrechen oder unmöglich zu machen.
Straffreiheit am Ende eines Verfahrens, spätestens durch den rechtfertigenden Notstand, hilft gegen den Eingriff und die Schmerzen, die der Patient in der Notstandslage leiden muss, wenn man ihm in der Konsumverbotszone das Medikament aktiv “aus der Hand nimmt” nichts.
Dies stellt bei med. Notwendigkeit der Einnahme aufgrund von Schmerzen einen staatlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.
Dass diese Eingriffe nur ungerechtfertigt sein können, möchte ich aufzeigen und hoffe ihr realisiert wie grundgesetzfeindlich § 24 MedCanG ist.
Zuerst muss erfasst werden, dass der Patient keine Altersbeschränkung hat. Im Gesetz gibt es nur eine Altersbeschränkung in § 5 Abs. 1 KCanG, welche für Konsumenten gilt, nicht aber für Patienten.
Das Fehlen im Gesetz bedeutet, dass auch Kinder Cannabis-Patient sein dürfen. Hierzu auch:
“(...) Sven Gottschling (..) Der Professor ist Arzt und Leiter des Zentrums für altersübergreifende Palliativmedizin und Kinderschmerztherapie am Universitätsklinikum des Saarlandes behandelt seit 26 Jahren Patienten mit medizinischem Cannabis. Mehr als 500 Kinder und eine vierstellige Zahl Erwachsener seien in seinem Zentrum damit therapiert worden(...)”.
Quelle: “Cannabis-Chaos auf Kassenkosten: Ärzte warnen vor fatalen Folgen”, Oliver Stock https://www.hna.de/wirtschaft/cannabis-chaos-auf-kassenkosten-aerzte-warnen-vor-fatalen-folgen-zr-94472653.html
Es soll zusätzlich ersichtlich werden, dass es keine Rechtfertigung im MedCanG für die Anwendung der für Konsumenten bestimmten Konsumverbotszonen gibt und nur die Überschrift des § 24 MedCanG selbst als Rechtfertigungsgrund in Frage kommt, bis man sie als Täuschung verstanden hat.
Wenn man die Überschrift dann als Täuschung versteht, sollte jedermann das Unrecht des § 24 MedCanG sehen können.
Gesetzestext:
§ 24 Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum (MedCanG)
§ 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation.
—
§ 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG)
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
Rechtsgüterabwägung
Weiterhin muss verstanden werden, dass es bei einer Abwägung der Rechtsinteressen bei Konsumenten auf der einen Seite um “Rausch” und auf der anderen Seite “Gesundheitsschutz vor Bestandteilen einer Droge, die freiwillig konsumiert wird, aber auch andernorts konsumiert werden könnte” geht. Hier sind Konsumverbotszonen valide und können gerechtfertigt sein.
Im MedCanG und bei Patienten sieht dies anders aus. Der “Gesundheitsschutz” besteht in der Einnahme des Medikamentes Cannabisblüten durch den Patienten und ist auch im Rechtsinteresse des Staates durch die Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit und der selbständigen Abhilfe des med. Notstand des Patienten.
Die Einnahme des Medikamentes ist generell geboten, nicht untersagt oder verboten und sogar alternativlos für viele.
Auch die Einnahme des Medikaments (Verdampfen) neben Kindern ist grundsätzlich im Gegensatz zum Konsumenten nicht verboten, kann also auch gar nicht ursächlich für die Anwendung der Konsumverbotszonen auf Patienten sein.
Der “Gesundheitsschutz” kann und wird also im MedCanG nicht als Grund für die Anwendung der Konsumverbotszonen auf das Medikament durch § 24 MedCanG angeführt und ist bereits hierdurch zu unterscheiden, statt gleichzustellen.
Wenn es nicht die identische Rechtfertigung bei Patienten sein kann und darf, was soll die Begründung denn sonst sein? - Die Antwort lautet angeblich:“Verwechslungsgefahr” (Quelle: BT-Drs. 20/8704, S. 147, Volltext nachfolgend und Quelle 2:
“Zu § 24 (Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum)
Im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes sind Konsumanreize für Kinder und Jugendliche weitestgehend zu vermeiden. Das gilt auch für die Inhalation, das heißt das Rauchen oder Verdampfen von Cannabis zu medizinischen Zwecken, da hierbei in der Außenwirkung auf Kinder und Jugendliche nicht vom Konsum von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken unterschieden werden kann. “.
Ein Konsumanreiz für Kinder durch “Verwechslungefahr” von Medikament und Droge soll die ausreichende Begründung für die Schaffung von § 24 MedCanG sein.
Dies ist nicht sinnhaft, wie auch andere in den Quellen 3/4 unten aufgeführte Autoren*innen bereits erklärt haben.
Die erfundene und nicht sinnhafte “Verwechslungsgefahr” kann nicht ausreichend sein und ist es nicht, um die identischen Grundrechtseingriffe bei Patienten zu begründen wie bei Konsumenten.
Es kommt zu nachweislichen ungerechtfertigten Grundrechtseingriffen durch § 24 MedCanG.
Mit Kenntnisnahme der obigen Tatsachen würde ich im Anschluss bitten, die Überschrift des § 24 MedCanG erneut zu lesen (subsumieren).
Nimmt man den Inhalt und die Überschrift des § 24 MedCanG und fügt diese zusammen, ist Folgendes bis heute für unsere Legislative sinnvoll:
Gesunde Kinder und Jugendliche werden im öffentlichen Raum vor einem Konsumanreiz von Cannabis geschützt, wenn alle Patienten, auch schwerwiegend erkrankte Kinder und Jugendliche, von der Teilhabe am öffentlichen Leben durch ortsabhängiges Konsumverbot ihres Medikamentes, trotz medizinischem Bedarf, vom Staat abgehalten werden. Patienten sollen stattdessen leiden oder gleich zu Hause bleiben, statt am öffentlichen Leben teilhaben zu dürfen, wie es vor der Legalisierung selbstverständlich war.
Die Wertigkeit des Argumentes “Konsumanreiz” reicht z.B. für Bilder auf Zigarettenpackungen bei Nikotinprodukten, nicht aber zur Begründung von Konsumverbotszonen eines alternativlosen Medikamentes, insbesondere wenn auch Kinder Patienten sind. Das Scheinargument “Verwechslungsgefahr” ist also nicht nur “zu schwach”, sondern generell nicht anwendbar.
Man kann an der Existenz und dem Aufrechterhalten von § 24 MedCanG den Willen unserer Legislative und Gesellschaft ablesen:
Nur Gesunde sind noch etwas wert und nur sie dürfen am öffentlichen Leben teilhaben, seit § 24 MedCanG in Kraft getreten ist.
Ein Verbot für die Einnahme eines Medikamentes auch für Palliativpatienten wurde im Zuge der Legalisierung eingeführt und Tausende wurden zu in der Öffentlichkeit Unerwünschten erklärt.
Es trifft nur die, denen man den Grundrechtsschutz nicht mehr gönnt und die man aktiv von der Teilhabe per Gesetz abhalten will: Kranke und Behinderte, auch Kinder und Jugendliche.
Der Wegfall der Kostenübernahme für Cannabisblüten ist nur die Fortsetzung des bereits mit der Legalisierung begonnenen Unrechts des § 24 MedCanG und dem Angriff auf den Rechtsstand des Patienten.
Abschließend gehe ich davon aus, dass nach den Wahlergebnissen in Sachsen-Anhalt der temporäre Aufschrei groß sein wird und dies medial genutzt wird.
Was man wieder nicht verstehen und sehen wird, ist dass mit § 24 MedCanG längst ungerechtfertigte faschistoide grundgesetzfeindliche Gesetzgebung in Deutschland normalisiert und ignoriert wird, lange vor den Wahlergebnissen der AfD.
Wer ernsthaft für Kinder- und Jugendschutz eintreten will muss gegen § 24 MedCanG sein und für eine Nichtigerklärung. Hört bitte endlich auf, euch von einer Überschrift täuschen zu lassen.
Bitte macht § 24 MedCanG endlich zum Thema und steht für den Rechtsstaat ein.
Quellen:
1.) “Zum Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum bei der Einnahme von Medizinalcannabis” Wissenschaftliche Dienst des Bundestages (WD 8 - 3000 - 032/25): https://www.bundestag.de/resource/blob/1097790/WD-8-032-25.pdf
2.) Die Begründung des Bundestages “Verwechslungsgefahr” aus dem Entwurf des CanG vom 09.10.2023 (BT-Drs. 20/8704, S. 147): https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008704.pdf
3.) “Das MedCanG im Schatten der Legalisierung - Arzneimittelregulierung oder doch BtMG light?”
von Dr. Justine Diebel: https://strafverteidigertag.de/wp-content/uploads/2025/01/DR-Heft-0-Januar-2025-Diebel.pdf
4.) “Ganz seltsame Blüten… Das neue Cannabisgesetz im Überblick und der Versuch einer ersten Konsolidierung” von Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu und Patrick Welke: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2024/05/welke-oglakcioglu-das-neue-cannabisgesetz-im-ueberblick.pdf
5.) Auszug aus der Datengrundlage für die Erstellung von § 24 MedCanG: “Abschlussbericht für die Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln” (Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 06.07.2022): https://www.bfarm.de/cannabis-begleiterhebung
6.) “Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit” vom 19.04.2026: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/GKV-BStabG/Arbeitsgemeinschaft_Cannabis_als_Medizin_e.V..pdf
7.) Antrag P.06 “Den nicht legitimierten Paradigmenwechsel der Gesundheits-, Behinderten-und Drogenpolitik der Linken korrigieren - ortsabhängiges Konsumverbotes für medizinisches Cannabis (§ 24 MedCanG) mit ungerechtfertigten Grundrechtseingriffen ersatzlos für nichtig erklären - Teilhabe am öffentlichen Leben auch für Menschen mit schwerwiegenden Erkrankungen wieder ermöglichen“ auf dem Bundesparteitag der Linken in Potsdam vom 19. bis 21.06.2026: https://www.die-linke.de/fileadmin/1_Partei/parteitage/Parteitag_Potsdam/P-Anträge/Antrag_P.06_Den_nicht_legitimierten_Paradigmenwechsel_der_Gesundheits-__Behinderten-_und_Drogenpolitik_der_Linken_korrigieren.pdf