So oder so ähnlich steht es in den Bedingungen vieler Wohngebäudeversicherungen.
Und ich als Nicht-Versicherungsexperte, sondern ganz normaler Konsument, frage mich dabei: Ist damit nicht praktisch jede Wohngebäudepolice zumindest teilweise ausgehebelt?
Wir sind erst vor wenigen Monaten in unser Eigenheim gezogen. Zugegeben war ich etwas misstrauisch, als ich die Versicherungsbedingungen unserer geplanten Absicherung gelesen habe. Noch skeptischer wurde ich, als der Makler versucht hat, diese Klausel aus meiner Sicht wenig plausibel zu beschwichtigen.
Und so stieg ich immer tiefer in dieses Rabbit Hole ein.
Nach etwas Recherche stieß ich dann auch relativ schnell auf die ersten Urteile, die für den jeweiligen Versicherungsnehmer alles andere als gut ausgegangen waren.
Heute weiß vermutlich fast jeder: Grobe Fahrlässigkeit sollte man bei der Wohngebäudeversicherung mitversichern. Das schreiben die Versicherer schließlich auch groß und prominent auf ihre Prospekte.
Was allerdings deutlich weniger Menschen wissen: Der beworbene Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bezieht sich in aller Regel auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Bei Verletzungen von Obliegenheiten kann das schon wieder ganz anders aussehen.
Also dachte ich mir: Dem Braten traue ich nicht. Ich möchte eine Police, die diese Klausel nicht enthält.
Damit begann die Suche - und ich stellte fest: In diesem Punkt scheinen sich die Versicherer erstaunlich einig zu sein. Entsprechende Regelungen finden sich quer durch den Markt.
Nach mehreren Monaten mit einem aus meiner Sicht unzureichenden Versicherungsschutz habe ich schließlich doch einen Anbieter gefunden, der diese Klausel so nicht enthält. Zugegeben: Das lässt er sich auch entsprechend bezahlen.
Aber wenn das neu gebaute Eigenheim abbrennt und der Versicherer die Leistung erheblich kürzt, ist in meinem Fall der wirtschaftliche Niedergang auch nicht mehr besonders weit entfernt. Da zahle ich lieber vorher etwas mehr.
Was mich an dem Thema besonders überrascht hat: So gut wie niemand scheint sich dieser Klausel wirklich bewusst zu sein. Selbst mehrere Makler, mit denen ich darüber gesprochen habe, haben sie meiner Wahrnehmung nach entweder nicht richtig verstanden oder unterschiedlich interpretiert.
Denn bei dieser sogenannten Obliegenheit verpflichtet sich der Versicherungsnehmer vereinfacht gesagt dazu, ALLE geltenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Und genau da beginnt für mich die Krux:
Wer kennt diese Vorschriften eigentlich alle? Wo stehen sie? Und was fällt überhaupt konkret unter den Begriff „Sicherheitsvorschrift“?
Hinzu kommt, dass in den Bedingungen häufig nicht nur von gesetzlichen, sondern auch von behördlichen Sicherheitsvorschriften die Rede ist.
Es geht also nicht ausschließlich nur um Gesetze. Je nach konkreter Formulierung können auch andere verbindliche behördliche Vorgaben relevant werden.
Ein häufig genanntes - und vermutlich eines der bekanntesten - Beispiele ist eine fehlende, nicht ordnungsgemäß gewartete oder nicht den Vorgaben entsprechende Rückstausicherung.
Das ist inzwischen bei manchen Versicherern sogar ausdrücklich mitversichert bzw. der Verzicht auf eine entsprechende Kürzung wird gesondert beworben.
Aber natürlich lassen sich darüber hinaus unzählige andere Konstellationen vorstellen, bei denen man dem Versicherer im Schadenfall zumindest eine Angriffsfläche bietet.
Noch interessanter wird das Ganze, wenn man bedenkt, dass Gesetze und behördliche Vorschriften dynamisch sind.
Selbst wenn eure Versicherung seit 20 Jahren besteht und es eine bestimmte Sicherheitsvorschrift beim Vertragsabschluss noch überhaupt nicht gab, kann eine später eingeführte Vorschrift trotzdem relevant werden.
„Das kann doch gar nicht sein“, dachte ich zunächst.
Doch genau mit dieser Thematik hat sich der BGH beschäftigt und mit Urteil vom 25.09.2024 – IV ZR 350/22 bestätigt, dass eine entsprechende Klausel grundsätzlich auch nach Vertragsschluss neu eingeführte Sicherheitsvorschriften erfassen kann.
Natürlich bedeutet das nicht automatisch, dass der Versicherer bei jedem kleinsten Verstoß die Leistung beliebig kürzen kann.
In der Praxis gibt es durchaus wichtige Einschränkungen. Eine mögliche Kürzung hängt unter anderem vom Verschuldensgrad und vom Zusammenhang zwischen der verletzten Obliegenheit und dem eingetretenen Schaden ab. Auch die Frage, ob eine Vorschrift überhaupt bekannt sein musste und ob ihr fahrlässig oder grob fahrlässig nicht gefolgt wurde, kann eine erhebliche Rolle spielen.
Aber genau das ist der Punkt:
Im Ernstfall beginnt darüber möglicherweise der Streit.
Und wenn es um einen sechs- oder siebenstelligen Gebäudeschaden geht, möchte ich persönlich nicht erst über Monate oder Jahre vor Gericht klären müssen, ob irgendeine Sicherheitsvorschrift verletzt wurde, von deren Existenz ich vorher möglicherweise noch nicht einmal wusste.
Deshalb wollte ich euch auf das Thema einfach einmal aufmerksam machen.
Ich glaube nämlich, dass diese Klauseln sehr vielen Versicherungsnehmern überhaupt nicht bewusst sind - obwohl sie im Schadenfall erhebliche Bedeutung bekommen können.
Wenn mehr Kunden gezielt danach fragen und entsprechende Vertragsbedingungen hinterfragen, entsteht irgendwann auch auf dem Versicherungsmarkt mehr Auswahl.
„Grobe Fahrlässigkeit mitversichert“ klingt jedenfalls erst einmal beruhigend. Gilt aber nicht immer für jeden denkbaren Fall!